das sich die bnetza offensichtlich bereits vorab ziemlich sicher ist wie der bundesrat im mai entscheiden wird, wirkt der politikverdrossenheit nicht gerade entgegen. man schreibt nicht die entscheidung oder abstimmung sondern:
BNetzA hat geschrieben:Die Zustimmung des Bundesrates wird von der Bundesregierung für den Mai 2009 erwartet.
es bestätigt sich nun auch, dass man die frequenzen den großen mobilfunkbetreiber zuschanzen will und kleinere funknetzbetreiber erwartungsgemäß leer ausgehen werden. klar ist, dass die mobilfunkbetreiber die frequenzen auch und vor allem in ballungsräumen brauchen und wenn man die versorgung der ländlichen räume nicht eindeutig, unmissverständlich und verpflichtend regelt dann erleben wir das gleiche desaster wie mit wimax. in punkt 9 des
eckpunktepapiers wird man da sogar etwas konkreter aber es bleibt trotzdem abzuwarten was davon übrig bleibt.
auf die probleme mit kabelnetzen und funk-tontechnik geht man nicht gesondert ein. hier noch die eckpunkte zusammengefasst. die erwägungen zu den eckpunkten im pdf.
ECKPUNKTE für die Vergabe von Frequenzen im Bereich von 790 MHz bis 862 MHz 1 2 für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten
I. Ausgangslage
II. Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung
III. Eckpunkte über Optionen und Verfahrensfragen
1. Die Frequenzen im Bereich von 790 MHz bis 862 MHz sollen im Frequenznutzungsplan (Teilplan 226) für die Nutzung für den „Drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten“ ausgewiesen werden.
2. Die Bundesnetzagentur erarbeitet zurzeit Rahmenbedingungen, damit effiziente und störungsfreie Frequenznutzungen sichergestellt sein werden.
3. Sind für Frequenzzuteilungen im Bereich von 790 MHz bis 862 MHz nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden, kann die Präsidentenkammer anordnen, dass der Zuteilung ein Vergabeverfahren voranzugehen hat. Das Telekommunikationsgesetz sieht nach § 61 Abs. 2 als Regelverfahren grundsätzlich das Versteigerungsverfahren vor.
4. Eine Verfahrensbeschleunigung kann die Präsidentenkammer insbesondere dadurch erzielen, dass sie die Frequenzen im Bereich von 790 MHz bis 862 MHz in die laufende Vorbereitung des Vergabeverfahrens für die Frequenzbereiche bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz einbezieht.
5. Der sachlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen, kann vorbehaltlich der noch ausstehenden Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplans und des Frequenznutzungsplans als Markt für den „Drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten“ bestimmt werden.
6. Der räumlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen, kann vorbehaltlich der noch ausstehenden Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplans und des Frequenznutzungsplans als bundesweiter Markt bestimmt werden.
7. In der bisherigen Vergabepraxis hat die Präsidentenkammer eine Grundausstattung möglichst nicht festgelegt, sondern es jedem Unternehmen überlassen, seinen individuellen Frequenzbedarf im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu bestimmen.
8. Der Nutzungszweck der zur Vergabe stehenden Frequenzen in dem Frequenzbereich 790 MHz bis 862 MHz ist der drahtlose Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten. Eine Beschränkung des Einsatzes bestimmter Techniken findet nicht statt. Unter Zugrundelegung der Nutzungsbedingungen sind alle verfügbaren Techniken einsetzbar.
9. Die Präsidentenkammer wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung festlegen. Derzeit sieht die Nutzungsbestimmung 36 im Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung als Maßgabe für einen Versorgungsgrad bei der Frequenznutzung vor, dass der Frequenzbereich von 790 MHz bis 862 MHz im Benehmen mit den Ländern „vorrangig zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen Bereichen“ genutzt wird.
10. Die künftigen Zuteilungsinhaber können zur Erfüllung ihrer Versorgungsauflagen Gestaltungsspielräume nutzen, die einen zügigen und effizienten Netzaufbau auch in ländlichen Bereichen fördern. Im Rahmen der regulatorischen und wettbewerblichen Zulässigkeit sind wirtschaftliche Kooperationen mit anderen Netzbetreibern möglich. In Betracht kommen auch Netznutzungsvereinbarungen für den Betrieb gemeinsamer Infrastrukturen oder die Überlassung von Frequenzen.
11. Zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien, nachvollziehbaren und objektiven Verfahrens sind abschließende Festlegungen der Präsidentenkammer über ein Vergabeverfahren erst nach Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anhörungen der betroffenen Kreise unter Einschluss der Bundesländer zu treffen. Zudem wirkt bei solchen Entscheidungen der Beirat bei der Bundesnetzagentur mit.