Welches genehmigungsfreie Bauwerke sind, ist in Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Eine pauschale Aussage ist deswegen vor allem in solchen Detailfragen kaum möglich, da es sich hier schon um eine Frage der genauen Formulierung handelt.
Nach der sächsischen Bauordnung klingt das so:
4. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
a) unbeschadet der Nummer 3 Buchst. b Antennen einschließlich der Masten mit einer
Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt
bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet
werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt
der Anlage,
Danach wäre eine Antenne bis 10 m auch auf einem Gebäude genehmigungsfrei möglich.