Genehmigungsfreie Funkmasten

Berichte, Anbieter, Erfahrungen und Fragen zu Mobilfunk (GPRS, EDGE, UMTS, LTE), WiMAX, WLAN, Richtfunk usw.

Genehmigungsfreie Funkmasten

Beitragvon Rainer_A3 » 23.04.2007 15:26

Hallo, es heißt immer Funkmasten bis zu 10m Höhe wären Genehmigungsfrei.
Bezieht sich das auf die Gesamthöhe (z.B. Haus inkl. Funkmast) oder nur auf die Höhe des Mastes (also Höhe Haus + zusätzliche 10m)?

Vielen Dank für eure Hilfe

Grüße

Rainer
Benutzeravatar
Rainer_A3
Mitstreiter
Mitstreiter
 
Beiträge: 20
Registriert: 05.03.2007 09:12
Wohnort: 91622 Rügland

Beitragvon akrstn » 23.04.2007 16:04

Welches genehmigungsfreie Bauwerke sind, ist in Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Eine pauschale Aussage ist deswegen vor allem in solchen Detailfragen kaum möglich, da es sich hier schon um eine Frage der genauen Formulierung handelt.

Nach der sächsischen Bauordnung klingt das so:

4. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
a) unbeschadet der Nummer 3 Buchst. b Antennen einschließlich der Masten mit einer
Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt
bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet
werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt
der Anlage,


Danach wäre eine Antenne bis 10 m auch auf einem Gebäude genehmigungsfrei möglich.
MfG
AKrstn

Alle sind gleich, nur manche sind schneller!
Benutzeravatar
akrstn
Mitstreiter
Mitstreiter
 
Beiträge: 212
Registriert: 29.10.2005 16:45
Wohnort: 01445 Radebeul

Beitragvon gerryst » 24.04.2007 15:21

Frag am besten auf dem Hochbauamt der Gemeindeverwaltung (oder wie das Amt genau heisst).
Normalerweise müsste auch ein ansässiger Architekt das wissen.
Wer WLAN Know-How braucht darf sich gern per PN melden.
Benutzeravatar
gerryst
Mitstreiter
Mitstreiter
 
Beiträge: 158
Registriert: 12.06.2006 09:25

Beitragvon essig » 24.04.2007 17:06

hier noch der artikel aus der für dich geltende bayerische bauordnung:

4. Folgender Masten, Antennen und ähnlicher baulicher Anlagen:

a.) Antennen einschließlich der Masten bis zu einer Höhe von 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

b.) Blitzschutzanlagen,

c.) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität für Sirenen und für Fahnen,

d.) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,

e.) Signalhochbauten für die Landesvermessung


QUELLE
H E L F E N | I N H A L T

GETEILT.DE - WIE GEHT ES WEITER?
Benutzeravatar
essig
Mitstreiter
Mitstreiter
 
Beiträge: 7348
Registriert: 26.10.2005 08:00
Wohnort: 99869 Mühlberg


Zurück zu Funk

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 6 Gäste