Kein Thema, werde ich machen, sobald mir nähere Daten vorliegen.
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Genehmigung zur Verlegung von Telekommunikationslinien auf öffentlichen Verkerhswegen":
Ich habe nun einen Antrag zur
Übertragung des Wegerechts nach § 69 TKG an die Bundesnetzagentur gesendet. Zuvor hatte ich noch angefragt, ob es notwendig ist, solch einen Antrag zu verfassen, um Telekommunikationslinien auf öffentlichem Grund zu errichten und erhielt die Antwort:
Mit der von Ihnen vorgelegten Meldung nach § 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind Sie einer Verpflichtung nachgekommen, die sich aus Ihrer Tätigkeit als Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes bzw. als gewerblichen Erbringer von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ergibt...
... Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Träger der Wegebaulast (§ 68 Abs. 3 Satz 1 TKG).
Diese Zustimmung ist für jede Baumaßnahme erforderlich.
Unabhängig hiervon kann ein Wegerecht (d.h. das Nutzungsrecht "Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird") nach § 69 Abs. 1 TKG bei der Bundesnetzagentur beantragt werden. Die Übertragung diese Wegerechts an einen Inhaber erfolgt pauschal für ein Gebiet. Eine Verpflichtung zur Beantragung hierzu besteht nicht.
Ist ein Unternehmen Inhaber eines Wegerechts nach § 68 Abs. 1 TKG, so kann der beim Wegebaulastträger beantragte Zustimmungsbescheid grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Auch darf der Wegebaulastträger in diesem Fall keine Nutzungsgebühr für die Trasse erheben. Insoweit kann ein übertragenes Wegerechts nach § 68 Abs. 1 TKG hierzu hilfreich sein. Die Übertragung eines Wegerechts nach § 68 Abs. 1 TKG entbindet nicht von der Notwendigkeit des Zustimmungsbescheides für die Einzelbaumaßnahme.
Sprich, man darf auch ohne Wegerecht ein Leerrohr auf öffentlichem Boden verlegen, jedoch ist man dann davon nicht freigestellt, dass dies unentgeltlich zu erfolgen hat und man kann sogar eine Ablehnung durch die Gemeinde erfahren. Durch Antrag auf Zuteilung eines Wegerechts nach § 69 Abs. 1 TKG durch den Bund, kann die Gemeinde nichts dagegen machen und dafür auch nicht einmal Entgelt berechnen.
Ich habe dennoch den Antrag auf Übertragung des Wegerechts nach § 69 Abs. 1 TKG gestellt und hoffe, dass dieser von der Bundesnetzagentur genehmigt wird.
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